Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der epoq GmbH ("epoq") für die Nutzungsüberlassung von epoq-Produkten Stand 03/2010
1.1 epoq ist Hersteller von automatisierten Softwarelösungen zur Optimierung von Kundenkontaktprozessen.
1.2 epoq lizenziert, je nach vertraglicher Vereinbarung mit dem Kunden, Software auf speziell konfigurierten Servern auf begrenzte Zeit oder auf Dauer und erbringt Dienstleistungen auf der Grundlage der nachfolgenden AGB. Ergänzend hierzu gelten die Bestimmungen der epoq Datenschutzvereinbarung, die dem Kunden bei Vertragsabschluss überreicht werden.
1.3 Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt epoq nicht an, es sei denn, epoq hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
2.1 Die Kunden sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse der Geschäftsprozesse von epoq vertraulich zu behandeln. Sie dürfen die von epoq gelieferten Produkte oder erbrachten Dienstleistungen nicht ohne schriftliche Genehmigung seitens epoq außerhalb ihres Geschäftsbetriebs verwenden, nutzen oder Dritten zur Verfügung stellen. epoq verpflichtet sich in gleicher Weise, die Geschäftsgeheimnisse des Kunden vertraulich zu behandeln.
2.2 Verstößt der Kunde schuldhaft gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, so hat er epoq im Innenverhältnis alle Schäden zu ersetzen, die epoq durch die Inanspruchnahme durch Dritte entstehen.
3.1 Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2 Der Kunde kommt mit der Zahlung von Entgelten in Verzug, soweit er nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung von epoq leistet.
3.3 epoq ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Kunden die vertraglichen Leistungen auszusetzen.
4.1 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für die Dauer von 12 Monaten geschlossen. Er ist für beide Vertragsparteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündbar, erstmals schriftlich zum Ende des zwölften Vertragsmonats. Ohne Kündigung verlängert sich der Vertrag um weitere 12 Monate.
4.2 Das Vertragsverhältnis kann von beiden Parteien aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
4.3 Kündigungen müssen schriftlich erfolgen.
5.1 epoq haftet - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen.
5.2 Für etwaige Vermögensschäden haftet epoq - gleich aus welchem Rechtsgrund - bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung nach den gesetzlichen Vorschriften.
5.3 Für die Fälle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen, es sei denn es wurden wesentliche Vertrags-, so genannte Kardinalpflichten verletzt. In diesem Fall haftet epoq jedoch nur für den beim Kunden typischerweise eintretenden und vorhersehbaren Schaden.
5.4 epoq haftet im Falle der leichten Fahrlässigkeit nicht für Folgeschäden und mittelbare Schäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn.
5.5 Die Haftung von epoq nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt von vorstehenden Haftungsbegrenzungen unberührt.
5.6 Soweit die Haftung von epoq ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von epoq.
5.7 Sollte epoq seine Leistungen und Produkte oder Dienstleistungen nicht fristgerecht erbringen, ist die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber epoq ausgeschlossen, soweit die Gründe für die Verzögerung sowie deren Beseitigung nicht im Macht- und Einflussbereich von epoq liegen (z.B. Arbeitskampf, höhere Gewalt, unabwendbare Einflussnahme Dritter).
5.8 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet epoq insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass der Kunde es unterlassen hat, regelmäßige Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Aus dem Ausfall der Nutzungsmöglichkeit während notwendiger Wartungsarbeiten können die Kunden gegen epoq keine Ansprüche auf Schadensersatz herleiten, es sei denn, ein Schaden wurde von epoq vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. epoq bemüht sich, wartungsbedingte Ausfälle im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten so gering wie möglich zu halten.
5.9 Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Schäden im Sinne der vorstehenden Haftungsregelungen unverzüglich gegenüber epoq schriftlich anzuzeigen oder von epoq aufnehmen zu lassen, so dass epoq möglichst frühzeitig informiert wird und gegebenenfalls gemeinsam mit dem Kunden Schadensminderung betreiben kann.
5.10 epoq haftet dem Kunden nicht für den wirtschaftlichen Erfolg der lizenzierten Software.
Alle Ansprüche gegen epoq verjähren innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der anderen Partei von ihrer Entstehung. Ausgenommen sind Haftungsansprüche aus vorsätzlich verursachten Schäden. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Lieferung bzw. Abnahme der Leistung. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Kunde seiner Rügeverpflichtung frist- und formgerecht nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Lieferung, versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Im Anwendungsbereich des TKG oder der TKV gehen deren Verjährungsregelungen vor, soweit sie zwingend sind.
7.1 Als Gerichtsstand gilt, soweit gesetzlich zulässig, zwischen den Vertragsparteien Karlsruhe als vereinbart.
7.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftformklausel.
7.3 Ist eine Bestimmung des Vertrages und/oder dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommt.